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konsolidierte Aufsicht:Die Vorgabe von aufsichtsrechtlichen Regelsystemen (Basel II), Kapitalanforderungen für den gesamten Finanzkonzern statt für Einzelfirmen oder Geschäftseinheiten zu berechnen. |
Konsortialbanken:Jene Banken, die gemeinsam ein Emissionssyndikat bilden. |
Konsortium:Siehe Emissionssyndikat |
Konsumentenschutzgesetz:(KSchG) Gesetz zum Schutz von Verbrauchern. Dieses Gesetz findet meist dann Anwendung wenn ein Laie von einem Fachmann etwas erwirbt. Z.b. Ein Kunde erwirbt Wertpapiere von einem Finanzdienstleister. |
Kontrahent:Teilnehmer eines Finanzvertrages |
Kontrakt:Bezeichnung für die Abschlusseinheit, die an Terminmärkten für Options- und Futuresgeschäfte vorgeschrieben sind. |
Kontraktgröße:Die vorgeschriebene Mindestgröße eines Optionskontraktes. Die Kontraktgröße von an der Wiener Börse gehandelten Aktienoptionen beträgt 50 Stück des Basiswertes, bei Optionen auf den ATX sind 100 Indexpunkte die Mindestgröße. |
Kontraktspezifikationen:Die Kontraktspezifikationen legen die vertragliche Ausgestaltung von Futures und Optionen (hinsichtlich Basiswert, Laufzeit, Ausübungspreis, Kontraktgröße, Lieferung usw.) fest. |
Kontraktvolumen:Zahl der gehandelten Kontrakte. |
Kontraktwert:Der Kontraktwert beschreibt die, einem Termingeschäft tatsächlich zugrunde liegenden Werte. Der Kontraktwert wird wie folgt berechnet: Anzahl der Kontrakte multipliziert mit der Kontraktgröße und dem Preis des Basiswertes. |