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Dieses Glossar enthält Definitionen der verwendeten Fachbegriffe.


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G

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Fonds, die bis zu 100 Prozent ihres Vermögens in Bankguthaben, Geldmarkttiteln oder Wertpapieren mit kurzen Restlaufzeiten bzw. regelmäßigen Zinsanpassungen anlegen. Geldmarktfonds sind seit 1. August 1994 in Deutschland zugelassen.

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Gesamtheit monetärer Forderungen von Nichtbanken gegen Banken, die Zahlungsmittelfunktion erfüllen. Das sind Bargeld und Sichteinlagen. Es sind verschiedene Geldmengenbegriffe zu unterscheiden: M1, M2 und M3.

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Fonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen sowohl in Aktien als auch in festverzinsliche Wertpapiere investieren können, die aber in der Regel Höchstgrenzen für den Aktien- oder den Rentenanteil haben. Die Entscheidungen über den richtigen Mix aus beiden Wertpapierarten trifft das Fonds Management je nach aktueller Situation.

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Aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung dem Vorstand für höchstens fünf Jahre erteilte Ermächtigung, ohne weiteres Befragen der Hauptversammlung das Grundkapital durch Ausgabe Junger Aktien in einem bestimmten Ausmaß zu erhöhen.

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Anleihe, die kein Special Collateral ist.

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(GARCH) Methode zur Modellierung von Zeitreihen. Unter anderem werden damit zukünftige Volatilitäten prognostiziert. Die Ergebnisse finden häufig in der Risikomessung Anwendung.

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(allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, GAAP, US-GAAP) Von einer unabhängigen Organisation (Financial Accounting Standards Board, FASB) seit 1973 entwickelte US-amerikanische Standards für die Bilanzierung, Bewertung und Offenlegung. Während das deutsche Handelsgesetzbuch die Rechnungslegung vorrangig am Schutz der Gläubiger orientiert und in diesem Sinne möglichst vorsichtig bewertet, betont die amerikanische Rechnungslegung die Interessen der Aktionäre und bewertet möglichst marktnah.

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Siehe Interbank-Depot

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Wertpapiere, die eine Zwischenstellung zwischen Aktien und Anleihen einnehmen. Sie verbriefen dem Inhaber Rechte unterschiedlichster Art gegenüber dem Unternehmen. Meist handelt es sich dabei um einen Anteil am Reingewinn und/oder am Liquidationserlös, jedoch nie eine Teilhaberschaft am Unternehmen. Daher hat der Inhaber auch kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung.

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Das Genussrecht berechtigt zu einem gewissen Anteil am Reingewinn und/oder am Liquidationserlös eines Unternehmens. Das Genussrecht wird im sog. Genussschein verbrieft und beinhaltet weder ein Stimmrecht noch sonstige Rechte am Unternehmen.


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